- Steuerumgehung
- Steuer|umgehung,im Steuerrecht der Missbrauch (insbesondere zivil)rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung oder Minderung der Steuerbelastung (§ 42 AO). Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige unter verschiedenen rechtlichen Gestaltungen die steuerlich günstigste Form wählen (z. B.: GmbH & Co KG als Unternehmensform zur Vermeidung der Körperschaft- und Vermögensteuerpflicht). Als »missbräuchlich« gilt eine Gestaltung dann, wenn sie »unangemessen« ist, d. h., wenn »verständige Parteien« sie zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Zieles unter den gegebenen Umständen nicht gewählt hätten. Bei Steuerumgehung wird anstelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung die fiktive »angemessene« Rechtsgestaltung der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Beweislast dafür, dass Steuerumgehung vorliegt, hat die Behörde. Die Abgrenzung zur legalen Steuerausweichung ist problematisch, und die Vorschrift wird in der Praxis der Finanzämter und Steuergerichte nur selten angewendet.R. Oberheide: Die Bekämpfung der S. (1998).
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Steu|er|um|ge|hung, die: Missbrauch rechtlicher Möglichkeiten zur Steuerminderung.
Universal-Lexikon. 2012.